Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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die Emeritirung ständiger Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge 
zu dem Gesetze vom 31. März 1870 betreffend, vom 9. April 1872 (G.= 
u. V.-Bl. S. 117 fg.) 
unter Aufhebung der bisher hierüber erlassenen Bestimmungen: 
1. Ueber jede ständige Stelle an Volks= und höheren Schulen, auf welche die 
bezeichneten Gesetze Anwendung leiden, das Einkommen derselben, den Namen ihres 
Inhabers und das persönliche Diensteinkommen desselben sind von der Rechnungs- 
expeditin= -8 Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts genaue Verzeich- 
nisse — 
– Jur Schulen, welche aus Staatsmitteln, wenn auch nur subsidiär, erhalten 
werden, sind diese Verzeichnisse auf Grund der bei der Canzlei des Ministeriums über 
diese Schulen gehaltenen Akten anzulegen und fortzuführen. 
3. Für Schulen, welche nicht, auch nicht subsidiär, aus Staatsmitteln erhalten 
werden, ist jede Aenderung, welche die Verzeichnisse § 1 berührt, der Rechnungs- 
epxpedition anzuzeigen. 
4. Diese Anzeigen sind in Städten mit Revidirter Städteordnung vom Stadtrathe, 
in allen übrigen Orten für die Volksschulen vom Bezirksschulinspector, für höhere Schulen 
von der Gemeindeobrigkeit zu erstatten. 
5. Die Anzeigen sind in doppelten, für jede höhere Schule in besonderen Exem- 
plaren nach dem beigefügten Formulare A auszufertigen und halbjährig, Ende Juni 
und Ende December, zu überreichen. Das eine Exemplar folgt mit Prüfungsvermerk 
zurück. 
Sind keine Aenderungen eingetreten, so ist ein Vacatschein einzureichen. 
6. In den Anzeigen sind die Lehrer mit Vor= und Zunamen aufzuführen. 
7. Bei Personalveränderungen ist anzugeben: 
a) ob und wohin der bisherige Lehrer versetzt oder ob er emeritirt oder verstorben 
oder sonst abgegangen und zu welcher Zeit dies eingetreten ist, 
b) ob die Stelle vacant oder wieder besetzt ist, 
Z) im Falle der ständigen Wiederbesetzung der Name des neu eingetretenen Lehrers, 
seine bisherige dienstliche Stellung und ob dieselbe eine ständige oder nicht- 
ständige gewesen, der Tag des Amtsantritts der neuen Stelle und, wenn der 
Lehrer bisher noch nicht ständig war, der Tag der Verpflichtung. 
8. Bei Einkommensveränderungen ist anzugeben: 
a) von welcher Zeit sie eingetreten sind, 
b) worin dieselben bestehen, 
1880. 19
	        
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