Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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b) Bei Minderung des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats, 
in welchem die Minderung eintrat, der Jahresbeitrag von dem Stellen— 
einkommen unter Hinzurechnung des verminderten persönlichen Diensteinkommens 
zu berechnen. 
c) Bei Wegfall des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats, 
in welchem der Wegfall eintrat, der Jahresbeitrag nach dem für den Schluß 
des vorausgegangenen Jahres festgestellten Stelleneinkommen zu berechnen. 
d) Wird im Falle b oder c persönliches Diensteinkommen gleichzeitig in Stellen- 
einkommen verwandelt, so ist der Jahresbeitrag nach dem nunmehrigen Betrage 
des Stelleneinkommens, im Falle b unter Hinzurechnung des verbleibenden 
persönlichen Diensteinkommens zu berechnen. 
14. Neubegründete Stellen werden erst von dem dem Rechnungsjahre folgenden 
Jahre beitragspflichtig. 
Als neubegründet im Sinne gegenwärtiger Verordnung gilt die Stelle erst von 
der Zeit, wo der für die Stelle ernannte oder beauftragte Lehrer in dieselbe ein- 
getreten ist. 
15. Von eingezogenen Stellen ist der Jahresbeitrag bis zum 1. desjenigen 
Monats zu entrichten, in welchem die Einziehung erfolgte. 
Wird aber gleichzeitig mit der Einziehung eine neue Stelle begründet, so ist der 
Jahresbeitrag nach dem Einkommen der eingezogenen Stelle für das Rechnungsjahr 
voll zu entrichten. 
16. Während der Vacanz einer Stelle sind die Jahresbeiträge, wie zur Lehrer- 
Pensionskasse, auch zur Wittwen= und Waisen-Pensionskasse von dem Einkommen der 
Stelle aus der Schulkasse zu zahlen. 
Der Vacanz ist es gleich zu achten, wenn die Stelle durch einen nichtständigen 
Lehrer besetzt ist. Doch kann in diesem Falle dem Lehrer, wenn er das Einkommen 
der Stelle voll bezieht, der Jahresbeitrag in Abzug gebracht werden. 
17. Stellen, welche mit ständigen Lehrerinnen besetzt sind, bleiben für die Zeit, 
wo dies der Fall ist, von Beiträgen für die Wittwen= und Waisen-Pensionskasse 
befreit. 
Die Befreiung beginnt mit dem 1. desjenigen Monats, in welchem die Besetzung 
mit einer ständigen Lehrerin erfolgte und endigt mit dem 1. desjenigen Monats, in 
welchem diese Besetzung aufhört. 
18. Die Jahresbeiträge sind den Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte 
aus der Schulkasse abzuziehen. 
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