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b) Bei Minderung des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats,
in welchem die Minderung eintrat, der Jahresbeitrag von dem Stellen—
einkommen unter Hinzurechnung des verminderten persönlichen Diensteinkommens
zu berechnen.
c) Bei Wegfall des persönlichen Diensteinkommens ist vom 1. desjenigen Monats,
in welchem der Wegfall eintrat, der Jahresbeitrag nach dem für den Schluß
des vorausgegangenen Jahres festgestellten Stelleneinkommen zu berechnen.
d) Wird im Falle b oder c persönliches Diensteinkommen gleichzeitig in Stellen-
einkommen verwandelt, so ist der Jahresbeitrag nach dem nunmehrigen Betrage
des Stelleneinkommens, im Falle b unter Hinzurechnung des verbleibenden
persönlichen Diensteinkommens zu berechnen.
14. Neubegründete Stellen werden erst von dem dem Rechnungsjahre folgenden
Jahre beitragspflichtig.
Als neubegründet im Sinne gegenwärtiger Verordnung gilt die Stelle erst von
der Zeit, wo der für die Stelle ernannte oder beauftragte Lehrer in dieselbe ein-
getreten ist.
15. Von eingezogenen Stellen ist der Jahresbeitrag bis zum 1. desjenigen
Monats zu entrichten, in welchem die Einziehung erfolgte.
Wird aber gleichzeitig mit der Einziehung eine neue Stelle begründet, so ist der
Jahresbeitrag nach dem Einkommen der eingezogenen Stelle für das Rechnungsjahr
voll zu entrichten.
16. Während der Vacanz einer Stelle sind die Jahresbeiträge, wie zur Lehrer-
Pensionskasse, auch zur Wittwen= und Waisen-Pensionskasse von dem Einkommen der
Stelle aus der Schulkasse zu zahlen.
Der Vacanz ist es gleich zu achten, wenn die Stelle durch einen nichtständigen
Lehrer besetzt ist. Doch kann in diesem Falle dem Lehrer, wenn er das Einkommen
der Stelle voll bezieht, der Jahresbeitrag in Abzug gebracht werden.
17. Stellen, welche mit ständigen Lehrerinnen besetzt sind, bleiben für die Zeit,
wo dies der Fall ist, von Beiträgen für die Wittwen= und Waisen-Pensionskasse
befreit.
Die Befreiung beginnt mit dem 1. desjenigen Monats, in welchem die Besetzung
mit einer ständigen Lehrerin erfolgte und endigt mit dem 1. desjenigen Monats, in
welchem diese Besetzung aufhört.
18. Die Jahresbeiträge sind den Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte
aus der Schulkasse abzuziehen.
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