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2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die
Musterungs-Kommission (s. § 13) gewählt werden.
Dresden, am 23. September 1880.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Nr. 50. Bekanntmachung,
den Bezirk des Bezirksschulinspectors Dresden II und die Schulinspection in diesem
Bezirk betreffend;
vom 24. September 1880.
In Anschlusse an die Verordnung, die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu
Dresden 2c. betreffend, vom 11. dieses Monats (G.= u. V.-Bl. S. 109) wird hierdurch
bekannt gemacht:
1. Der dem Bezirksschulinspector Dresden II angewiesene Bezirk umfaßt vom
1. October 1880 an die Bezirke der Amtshauptmannschaften zu Dresden-Altstadt und
Dresden-Neustadt.
2. Die Schulinspectionen in diesem Bezirk haben vom gleichen Zeitpunkt die
Benennung zu führen:
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt:
„Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-
Altstadt,“
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt:
„Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-
Neustadt."
3. Die Verordnung, den Eintritt der veränderten Zuständigkeit für Kirchen-,
Schul= und Stiftungssachen betreffend, vom 26. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 216),
§ 6 nebst Beilage O, soweit dieselbe entgegensteht, wird aufgehoben.
Dresden, am 24. September 1880.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Fiedler.