Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die 
Musterungs-Kommission (s. § 13) gewählt werden. 
Dresden, am 23. September 1880. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
  
Nr. 50. Bekanntmachung, 
den Bezirk des Bezirksschulinspectors Dresden II und die Schulinspection in diesem 
Bezirk betreffend; 
vom 24. September 1880. 
In Anschlusse an die Verordnung, die Aufhebung der Amtshauptmannschaft zu 
Dresden 2c. betreffend, vom 11. dieses Monats (G.= u. V.-Bl. S. 109) wird hierdurch 
bekannt gemacht: 
1. Der dem Bezirksschulinspector Dresden II angewiesene Bezirk umfaßt vom 
1. October 1880 an die Bezirke der Amtshauptmannschaften zu Dresden-Altstadt und 
Dresden-Neustadt. 
2. Die Schulinspectionen in diesem Bezirk haben vom gleichen Zeitpunkt die 
Benennung zu führen: 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Altstadt: 
„Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden- 
Altstadt,“ 
für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden-Neustadt: 
„Schulinspection für den Bezirk der Amtshauptmannschaft zu Dresden- 
Neustadt." 
3. Die Verordnung, den Eintritt der veränderten Zuständigkeit für Kirchen-, 
Schul= und Stiftungssachen betreffend, vom 26. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 216), 
§ 6 nebst Beilage O, soweit dieselbe entgegensteht, wird aufgehoben. 
Dresden, am 24. September 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Fiedler.
	        
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