Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Verzeichniß 
der innerhalb des Grenzbezirks einer Transportcontrole unterliegenden zollpflichtigen 
Waaren. 
  
  
  
  
  
  
Laufende . Nummer 
Nummer. Bezeichnung der Waaren. des Tolltarife 
1. Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinn- 
stoffen . 201bi66. 
2. Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Metall- 
fäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle 2c. 2 d 1 bis 6. 
3. Eisenwaaren, grobe und feine 6e 2 und 3. 
4. Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch ge— 
färbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; 
gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, zeschnittenes, 
geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter 10 cd fällt 10e. 
5. Farbiges, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas, Glas- 
flüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren oder 
Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien 10f. 
6. Geflechtevon Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten 
gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze 
Einschlag aus Pferdehaaren besteht v 11 b. 
7. Perrückenmacher= und andere Arbeiten aus Haaren und Har- 
imitationen 11 d. 
8. Zugerichtete Schmudfedern . . llg. 
9. Holzwaaren und Waaren aus anderen vegetabilischen oder ani- 
malischen Schnitzstoffen, insoweit sie nicht unter 1 3d und e 
fallen . 13fundg. 
10. Gepolsterte Möbel aller Art 13h. 
11. Hopfen 14. 
12. Musikalische Instrumente 150 1. 
13. Kratzen und Kratzenbeschläge 15b 3. 
  
 
	        
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