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Nr. 54. Bekanntmachung,
das hülfsärztliche Externat betreffend;
vom 5. October 1880.
Nachdem für angemessen zu erachten gewesen ist, das unter dem 12. April 1865
erlassene Regulativ für Begründung eines hülfsärztlichen Externates (G.= u.
V.-Bl. S. 134 fg.) auf Grund der bisherigen Erfahrungen einer Revision zu unter-
ziehen, so wird, unter Aufhebung des Regulativs von 1865, das nachstehende „revidirte
Regulativ“ zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 5. October 1880.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Löhr.
Revidirtes Regulativ
für das im Jahre 1865 begründete hülfsärztliche Erternat.
Um den nach erlangter Approbation zur Praxis übergehenden Aerzten Gelegenheit zu
einer Erweiterung und Befestigung ihrer auf der Universität erlangten klinischen Kennt-
nisse und Erfahrungen zu geben, soll denselben die hülfsärztliche Beschäftigung — das
Erternat — in den dazu geeigneten öffentlichen Krankenanstalten des Landes unter
folgenden näheren Bestimmungen eröffnet werden.
Ausnahmsweise kann, mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern
das Externat auch solchen Aerzten bewilligt werden, die als solche schon die Praxis
selbstständig betrieben haben.
§# 1. Das Externat besteht darin, daß sich die in dasselbe aufgenommenen jungen
Aerzte unter Leitung und Aufsicht der ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalten
an der Behandlung der Kranken, dem Führen der Journale, dem Fertigen der Kranken-
geschichten cc. in geregelter Weise betheiligen.
6 2. Zur Verwendung für die Zwecke des Externates eignet sich im Allgemeinen
jede für die Krankenpflege im weitesten Sinne irgendwo im Lande bestehende Anstalt
— möge sie Staats= oder Gemeinde-Anstalt sein, oder für Rechnung von Corporationen,
milden Stiftungen oder gemeinnützigen Privatvereinen verwaltet werden —, welche
neben den nöthigen Garantieen für die Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung, zugleich nach