Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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dem definitiven Abschlusse einzuholenden Genehmigung des Ministeriums des 
Innern; 
Vorbereitung der nach § 4 sich erforderlich machenden, vom Ministerium des 
Innern zu genehmigenden und bekannt zu machenden Specialregulative; 
alljährlich Einmal zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung für den Eintritt 
in das Externat; 
Beschlußfassung über die erfolgten Anmeldungen nach vorhergegangenem Ein- 
vernehmen mit den ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen das 
Externat nachgesucht wird; 
Führung der Correspondenz mit den Directionen der betreffenden Anstalten über 
alle die Verhältnisse derselben zum Externate berührende Angelegenheiten; 
periodische Vereinigung der ärztlichen Dirigenten derjenigen Anstalten, bei welchen 
das Externat eröffnet ist oder eines Theiles derselben zu gemeinsamen, das 
Interesse des Externates im Ganzen oder Einzelnen betreffenden Berathungen; 
Präsentation der zu Gewährung von Unterstützungen der § 13 gedachten Art in 
Vorschlag zu bringenden Externen bei dem Ministerium des Innern; 
.Eröffnung gutachtlicher Vorschläge an das Ministerium des Innern wegen weiterer 
zweckmäßiger Ausbildung des Instituts und Abstellung etwaiger, in der Ver- 
fassung und praktischen Wirksamkeit desselben wahrnehmbar gewordener Mängel. 
§# 7,. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Aerzten eröffnet, welche im 
Sächsischen Unterthanenverbande stehen. Es kann jedoch mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern auch Nichtsachsen der Zutritt gestattet werden. 
Die Aufnahme ist bedingt durch den Nachweis beendigten Universitäts-Studiums 
und eines befriedigenden Ergebnisses der bestandenen Staatsprüfung. 
§&##. Ueber die erfolgte Zulassung zum Externate ist dem Externen vom Landes- 
Medicinal-Collegium eine ihm als Legitimation dienende Aufnahmebescheinigung, in 
welcher die Anstalt, für welche dieselbe Geltung haben soll, namhaft zu machen ist, aus- 
zustellen, sowie ein Exemplar des Regulativs für das Externat einzuhändigen. 
69. Mit der Empfangnahme der Aufnahmebescheinigung (§ 8) übernimmt der 
Externe die Verpflichtung, während der Dauer des Verhältnisses nicht nur der für das 
Externat im Ganzen eingeführten Ordnung, sondern auch den bei der Anstalt, in welcher 
er als Externer zu fungiren haben wird, geltenden Vorschriften nachzugehen und den 
bezüglichen Anordnungen des Dirigenten dieser Anstalt und der Assistenten desselben 
gehörig Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheit ziehen die Versagung fernerer Be- 
thätigung an der betreffenden Anstalt durch die Direction der letzteren, sowie nach Be- 
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