Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Landeskirche Gelegenheit zur Kundgebung ihrer etwaigen Wünsche und Ausstellungen 
in dieser wichtigen Angelegenheit zu gewähren. 
Unter Berücksichtigung der in dessen Folge an das Landesconsistorium gelangten 
bezüglichen Anträge und Wünsche, soweit sie beachtlich erschienen, hat hierauf dasselbe 
den gedachten Entwurf in allen seinen Theilen einer gründlichen Durchsicht unterworfen 
und schlüßlich den fertig gestellten Entwurf den in Evangelicis beauftragten Herren 
Staatsministern behufs der denselben nach § 7e des Kirchengesetzes, die Errichtung 
eines evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873, 
zustehenden Beschlußfassung vorgelegt. 
Mit der hierauf ertheilten Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren 
Staatsminister verordnet nunmehr das Landesconsistorium, daß die neue Agende 
mit dem 1. Advent-Sonntage dieses Jahres in Gebrauch zu kommen hat. 
Dieselbe wird zu diesem Behufe in den nächsten Tagen der Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen, als Consistorialbehörde, und den Superintendenturen in der erforderlichen 
Anzahl von Exemplaren zur Vertheilung an die ihnen unterstellten Pfarrämter, in- 
gleichen den exemten Pfarrämtern und den sonstigen nicht unter den Ephoren stehenden 
geistlichen Stellen direct oder durch Vermittelung ihrer Dienstbehörde von der mit dem 
Druck und Vertriebe der Agende betrauten Verlagshandlung von Pöschel und Trepte 
in Leipzig zugesendet werden. 
Ein jedes Exemplar wird zu Constatirung seiner Aechtheit auf der Rückseite des 
Titels mit einem Stempel versehen werden, welcher die Umschrift „Evangelisch-lutherisches 
Landesconsistorium“ enthält. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, insbesondere die Geistlichen der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche, sowie die obengenannten Kirchenbehörden sich zu achten. 
Dresden, am 1. November 1880. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
Uhde. 
Teubner. 
  
Letzte Absendung: am 12. November 1880. 
1830. 23
	        
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