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83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn wird nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne zunächst die Flur von
Wilkau
betroffen.
Dresden, am 5. November 1880.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Nr. 57. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 5. November 1880.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
9. März dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Herstellung einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach Johann-
georgenstadt auf Staatskosten andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.-u.
V.-Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An-
wendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent-
halten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.