Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 59. Verordnung, 
die Prüfung von Feldmessern betreffend; 
vom 20. November 1880. 
Des Ministerium des Innern hat, soweit nöthig, im Einverständniß mit dem Finanz- 
Ministerium, beschlossen, die Bestimmungen über die Prüfung von Personen, welche 
eine allgemeine Verpflichtung für die Ausführung geodätischer Arbeiten im Auftrage 
öffentlicher Behörden erlangen wollen, neu festzustellen und an die Stelle der Verord- 
nung vom 18. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. S. 47) folgende Vorschriften treten zu 
lassen: 
& 1. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Feldmesser mit dem Prädicate eines 
geprüften Feldmessers oder ein Zeugniß über seine Befähigung als Feldmesser erlangen 
will, hat vor der 
Königlichen Commission für die Prüfung der Feldmesser 
eine Prüfung abzulegen. 
Diese Commission besteht aus dem Director des Polytechnikums als Vorsitzenden, 
dem Professor der Geodäsie am Polytechnikum als stellvertretenden Vorsitzenden, einem 
von dem Finanz-Ministerium zu bestimmenden Vermessungsbeamten und einem Lehrer 
der Mathematik. 
& 2. Die Prüfungen der Feldmesser werden alljährlich einmal, und zwar im 
Monat April, abgehalten. Gesuche um Zulassung unter Beifügung der Zeugnisse und 
einer Lebensbeschreibung sind bis spätestens zum 20. Februar bei der Commission 
einzureichen. 
süa 3. Die Prüfungscandidaten müssen 
a) unbescholten sein, 
b) das 21. Lebensjahr vollendet, 
) die wissenschaftliche Qualification für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
durch Schulbesuch oder Prüfung erlangt, 
d) mindestens ein Jahr lang theoretische Vorbildung im Feldmesserfach genossen 
haben 
und 
e) mindestens zwei Jahre lang, wobei die Lehrzeit nicht einzurechnen ist, mit der 
selbstständigen Ausführung von Vermessungsarbeiten unter Aufsicht einer Ver- 
messungsanstalt, eines Vermessungsingenieurs oder eines Feldmessers beschäftigt 
gewesen sein.
	        
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