Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Diese Erfordernisse sind durch glaubhafte Zeugnisse nachzuweisen. Zu e müssen 
die vom Candidaten ausgeführten Arbeiten nach Umfang, Ausführungsart und 
Genauigkeitsgrad, unter Angabe der angewendeten Instrumente, im Zeugniß näher 
bezeichnet sein. 
Die Candidaten, welche in den Jahren 1881 und 1882 zur Prüfung sich anmelden, 
kann die Prüfungs-Commission von dem Erforderniß unter c entbinden. 
#&# 4. Die Prüfung erstreckt sich 
1. in ihrem theoretischen Theile 
über Algebra, Elementargeometrie, ebene Trigonometrie, Stereometrie, dar- 
stellende Geometrie, Physik und die Anfertigung eines Geschäftsaufsatzes, 
2. in ihrem praktischen Theile 
über die Kenntniß der Construction, Prüfung, Berichtigung und des Gebrauchs 
der beim Feld= und Höhenmessen angewendeten Instrumente, 
auf die Lösung praktischer Aufgaben, bei denen die Uebung im Vermessen 
zusammenhängender Grundstücke mit der Meßkette, dem Stahlmeßband, 
dem Meßtisch oder anderen in Sachsen hauptsächlich angewendeten 
Instrumenten, im Nivelliren und Höhenmessen, ferner im Berechnen, Theilen 
und Zusammenlegen der Grundstücke, sowie endlich im Berechnen von 
Erdarbeiten darzuthun ist, 
auf die Fertigkeit im geodätischen Zeichnen. 
Bei dem praktischen Theile der Prüfung wird überdies auf Verständniß bei 
Auswahl des zu beobachtenden Genauigkeitsgrades, sowie Gewandtheit und Uebung 
besonderer Werth gelegt. 
Das Verfahren bei der Prüfung unterliegt den Bestimmungen eines Regulativs, 
von welchem Abdrücke bei der Prüfungs-Commission zu erlangen sind. 
5. Candidaten, welche das Reifezeugniß einer Realschule erster Ordnung oder 
eines Gymnasiums oder das Abgangszeugniß der höheren Gewerbschule zu Chemnitz 
besitzen und in den mathematischen und physikalischen Disciplinen mindestens die Censur 
„gut“ erlangt haben, oder welche mindestens ein Jahr lang mit Erfolg mathematischen 
und physikalischen Studien auf einer Hochschule (Universität, Polytechnikum, Berg- 
akademie, Forstakademie) obgelegen haben, sind von dem theoretischen Theile der 
Prüfung befreit. 
6#6. Denjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, wird hierüber ein Zeugniß 
mit je einer Gesammt-Censur über den Ausfall des theoretischen und des praktischen 
Theils der Prüfung ausgestellt. Die Censuren haben folgende Abstufungen:
	        
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