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Diese Erfordernisse sind durch glaubhafte Zeugnisse nachzuweisen. Zu e müssen
die vom Candidaten ausgeführten Arbeiten nach Umfang, Ausführungsart und
Genauigkeitsgrad, unter Angabe der angewendeten Instrumente, im Zeugniß näher
bezeichnet sein.
Die Candidaten, welche in den Jahren 1881 und 1882 zur Prüfung sich anmelden,
kann die Prüfungs-Commission von dem Erforderniß unter c entbinden.
# 4. Die Prüfung erstreckt sich
1. in ihrem theoretischen Theile
über Algebra, Elementargeometrie, ebene Trigonometrie, Stereometrie, dar-
stellende Geometrie, Physik und die Anfertigung eines Geschäftsaufsatzes,
2. in ihrem praktischen Theile
über die Kenntniß der Construction, Prüfung, Berichtigung und des Gebrauchs
der beim Feld= und Höhenmessen angewendeten Instrumente,
auf die Lösung praktischer Aufgaben, bei denen die Uebung im Vermessen
zusammenhängender Grundstücke mit der Meßkette, dem Stahlmeßband,
dem Meßtisch oder anderen in Sachsen hauptsächlich angewendeten
Instrumenten, im Nivelliren und Höhenmessen, ferner im Berechnen, Theilen
und Zusammenlegen der Grundstücke, sowie endlich im Berechnen von
Erdarbeiten darzuthun ist,
auf die Fertigkeit im geodätischen Zeichnen.
Bei dem praktischen Theile der Prüfung wird überdies auf Verständniß bei
Auswahl des zu beobachtenden Genauigkeitsgrades, sowie Gewandtheit und Uebung
besonderer Werth gelegt.
Das Verfahren bei der Prüfung unterliegt den Bestimmungen eines Regulativs,
von welchem Abdrücke bei der Prüfungs-Commission zu erlangen sind.
5. Candidaten, welche das Reifezeugniß einer Realschule erster Ordnung oder
eines Gymnasiums oder das Abgangszeugniß der höheren Gewerbschule zu Chemnitz
besitzen und in den mathematischen und physikalischen Disciplinen mindestens die Censur
„gut“ erlangt haben, oder welche mindestens ein Jahr lang mit Erfolg mathematischen
und physikalischen Studien auf einer Hochschule (Universität, Polytechnikum, Berg-
akademie, Forstakademie) obgelegen haben, sind von dem theoretischen Theile der
Prüfung befreit.
6#6. Denjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, wird hierüber ein Zeugniß
mit je einer Gesammt-Censur über den Ausfall des theoretischen und des praktischen
Theils der Prüfung ausgestellt. Die Censuren haben folgende Abstufungen: