Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen, 
welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit dieselben sich in 
regelmäßiger Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen 
(8 72,9). 
Weitere Anordnungen, behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen 
Uebungspflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich über— 
lassen. 
8 54 ist hinzuzufügen: 
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl 
der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 
eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem 
Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten De enthaltenen Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aus— 
hebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-Bezirk 
gedeckt werden. 
862,s ist „der jüngsten Altersklasse“ und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen 
und für letztere Worte zu setzen: 
rc. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht 
auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst.“ 
§ 63,2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten: 
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten." 
§ 67, 4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: 
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe."“ 
§ 68, 4b ist hinter „Rekruten-Einstellung“ einzuschalten: 
„und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 
1. Klasse auszuwählen sind.“ 
§ 70,2 Alinea 1 ist fortzusetzen: 
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz- 
Reservisten.“ 
§ 72,“4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine J und II 
werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aus- 
hebungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission 
unterzeichnet. 
Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aushebungstermine. 
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der 
Ober-Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den
	        
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