Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. 
Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der 
Ersatz-Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Land- 
wehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands 
liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole 
er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat. 
.Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder 
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlänger- 
ung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren 
Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und 
darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das 
vollendete 31. Lebensjahr hinaus. 
9. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befind- 
lichen Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, 
sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die 
erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
10. Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen 
müssen die Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. 
Für den Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz 
bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor 
Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde 
anzubringen. 
12. In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militäri- 
schen Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer be- 
vorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer 
dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bestraft. 
13. Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. October 18. zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats 
bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung 
zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Be- 
scheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
14. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militäri- 
schen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordent- 
lichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
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