Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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geringer körperlicher Fehler) der Ersatz-Reserve 1. Klasse als (Waffengattung) über— 
wiesen und ist der Einberufung zu Friedensübungen unterworfen. Er hat die Heran— 
ziehung zur ersten Uebung zum . .. ten .. . . ... zu gewärtigen, steht bis zum voll— 
endeten 31. Lebensjahre unter der Kontrole der Landwehrbehörden und tritt sodann 
zum Landsturm über, ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Passes in die Kontrole der 
Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandos Er ist verpflichtet, 
sich innerhalb 8 Tage nach Aushändigung dieses Passes bei dem Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel in . zu melden. 
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat 
er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufent- 
halts in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen 
beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und spätestens nach 
14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Ein- 
tritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung 
innerhalb 48 Stunden zu melden. 
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kom- 
pagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist 
dieser Paß dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die 
Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts- 
Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs 
portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
5. Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vor- 
handen, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Be- 
scheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Paß notirt oder eine 
besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt. 
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, 
daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. 
7. Vor Antritt einer Wanderschäft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. 
Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz- 
Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks- 
Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen 
Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung 
zur Ersatz-Reserve trat. 
8. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit 
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
	        
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