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Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungs—
pflichtigkeit.“
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz:
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit
rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu ver-
zeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind.
Zweiter Theil.
Kontrol-Ordnung.
Im 8§ 5,2 ist einzuschalten vor C:
0) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent-
lassung aus dem aktiven Dienst.
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen:
N. z. R. M. G. Art. 1 893, 8.
Im § 10, 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen:
„erfolgter Abmeldung.“
Im § 11,4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea
zu streichen und dafür zu setzen: —
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen.
Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt
werden (E. O. 8 12,4), sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Ver—
sammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden
Jahres entbunden.
R. M. G. 862 N. z. R. M. G. Art. 184.
8 12,1 ist hinzuzusetzen:
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Land—
wehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des voran—
gegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen.
§ 12, 3 ist hinzuzusetzen:
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen
zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung
des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen.