Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungs— 
pflichtigkeit.“ 
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: 
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit 
rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu ver- 
zeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. 
  
Zweiter Theil. 
Kontrol-Ordnung. 
Im 8§ 5,2 ist einzuschalten vor C: 
0) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem 
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienst. 
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: 
N. z. R. M. G. Art. 1 893, 8. 
Im § 10, 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen: 
„erfolgter Abmeldung.“ 
Im § 11,4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea 
zu streichen und dafür zu setzen: — 
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt 
werden (E. O. 8 12,4), sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Ver— 
sammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden 
Jahres entbunden. 
R. M. G. 862 N. z. R. M. G. Art. 184. 
8 12,1 ist hinzuzusetzen: 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Land— 
wehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des voran— 
gegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. 
§ 12, 3 ist hinzuzusetzen: 
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen 
zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung 
des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen.
	        
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