Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz— 
Reserve-Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als erfolgt, 
nachdem die Gestellungs-Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Aufforderung 
zur Gestellung ergangen ist. 
§ 23, 3 und4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
3. Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden Eisenbahn- 
Personals ist im Oktober j. J. unter Uebersendung einer „Namen, Militär- 
Charge, Waffengattung, Jahresklasse und Aufenthaltsort“ angebenden Gesammt- 
Liste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahn-Dienst für 
jeden einzelnen nach Schema C, durch die Bahnverwaltungen bei den Landwehr- 
Bezirks-Kommandos zu beantragen. 
4. Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis 
zum 1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Die Bescheinigung geht demnächst an die Bahnverwaltung zurück. 
  
Nr. 61. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Gefangene der Landesstrafanstalten und für Sträflinge, 
welche in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz längere, als 
fünfmonatige Gefängnißstrafe verbüßen, betreffend; 
vom 7. December 1880. 
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den im Laufe der Zeit erheblich 
gestiegenen Aufwand, welcher durch die Landesstrafanstalten der Staatskasse erwächst, 
ist eine angemessene Erhöhung derjenigen Verpflegbeiträge beschlossen worden, welche 
nach der Verordnung vom 30. April 1821 (Gesetzsammlung, S. 67 fg.) und der Ver- 
ordnung vom 21. Februar 1835 (G.= u. V.-Bl., S. 160 fg.), verbunden mit § 87 
der Verordnung vom 31. Juli 1856 (G.= u. V.-Bl., S. 153 fg.) und mit § 12 der 
Verordnung vom 19. December 1870 (G.= u. V.-Bl., S. 408 fg.) für Gefangene der 
Landesstrafanstalten zu leisten sind. Es werden daher diese Beiträge auf die Zeit 
vom 1. Januar 1881 an 
hiermit auf 
zweihundert und sechzehn Mark für das Jahr, 
achtzehn Mark für den Monat 
und
	        
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