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a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß
der betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen wegen
1. der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880
durch das Gesetz vom 10. December 1879,
2. der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats—
schulden durch die der ständischen Schrift vom 28. November 1879 entsprechende Be-
kanntmachung vom 11. December 1879;
b) durch besonderes Decret, in welchem Unsere Entschließungen
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände
bereits ergangen:
in Betreff des Staatshaushaltsetats auf die Jahre 1880 und 1881 durch das Decret
vom 8. März d. J., in dessen Gemäßheit das mit den getreuen Ständen vereinbarte
Finanzgesetz auf die gedachten beiden Jahre unverweilt erlassen werden wird;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen der mittelst Decrets vom 3. November v. J. vorgelegten Immatricula-
tions= und Disciplinarordnung für die Universität Leipzig,
2. wegen des mittelst Decrets vom 3. November 1879 vorgelegten Berichts über
die Verwaltung und Vermehrung der Königlichen Sammlungen,
3. wegen des Rechenschaftsberichts über die Verlegung der Dresdner Militär-
Etablissements,
4. wegen der Begebung der durch das Gesetz vom 1. März 1878 geschaffenen
dreiprocentigen Rente, sowie der Umwandlung der fünfprocentigen Staatsschuld in eine
vierprocentige auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1878,
5. wegen des Verkaufs des Kammerguts-Vorwerks Pennrich,
6. wegen der mittelst des Decrets vom 3. November 1879 in Bezug auf den
Domainenfonds und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsguts während der Jahre
1877 und 1878 gegebenen Nachweisungen,
7. wegen der veränderten Verfügungen über die Stallamtswiesen zu Dresden und
die Domaine Pillnitz,
8. wegen der Ergebnisse der bei der Altersrentenbank für den Schluß des Jahres
1878 aufgenommenen Inventur,
9. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1876 und 1877.