Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Bedarf ausgefertigte und bei dem Landtagsausschuß verwahrte Schuldverschreibungen 
über dreiprocentige jährliche Rente bei dem Landtagsausschusse umzutauschen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 28. Februar 1880. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 9. Verordnung, 
die Abkürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen 
gegen strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften betreffend; 
vom 6. März 1880. 
  
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben für zweckmäßig befunden, eine 
Abkürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen strom- und 
schifffahrtspolizeiliche Vorschriften eintreten zu lassen, und verordnen zu diesem Behufe 
Folgendes: 
Bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen die in 
der Verordnung, die strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schiff- 
fahrt und Flösserei auf der Elbe betreffend, vom 2. Januar 1864 (G. u. V. Bl. S. 2), 
der Verordnung, das Verhalten der Schiffsführer in Schleppzügen auf der Elbe 
betreffend, vom 7. November 1870 (G. u. V. Bl. S. 332), 
der Verordnung, das ungebührliche Verladen von Bruchsteinen 2c. auf Elbfahrzeugen 
betreffend, vom 30. April 1874 (G. u. V. Bl. S. 53) 
und 
der Verordnung vom 22. December 1879 wegen Abänderung von § 52 der Ver- 
ordnung vom 2. Januar 1864 (G. u. V. Bl. 1880 S. 1) 
enthaltenen Vorschriften mit alleiniger Ausnahme der in § 103 der Verordnung vom 
2. Januar 1864 bedrohten, die Führung der Schiffs= und Floßpatente, sowie der 
Schiffer= und Flösserpatente betreffenden Zuwiderhandlungen, kann der Zuwiderhan-
	        
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