Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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delnde, unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatze, sowie 
der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung, weitere polizeiliche Untersuchung 
dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbeamten (Stromaufseher, Damm— 
meister, Ufermeister, Brückenwärter 2c.), von welchem er betroffen worden ist, und welcher 
sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweisen 
hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel der zuständigen Strom- 
polizeibehörde versehene Quittung sofort 34 Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer 
solchen Quittung kann der Zuwiderhandelnde weitere polizeiliche Untersuchung von sich 
abwenden. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf Zuwiderhandelnde, 
welche bereits wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der oben 
angezogenen Verordnungen Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschweren- 
den Umständen, z. B. unter Verhöhnung der Aufsichtsbeamten oder Widerstandsleistung 
gegen deren Anordnung, schuldig gemacht haben. 
Verweigert der Zuwiderhandelnde die sofortige Bezahlung der Strafe oder greift 
die vorerwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Fortstellung bei dem 
betreffenden Elbstromamte zur Anzeige zu bringen. 
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Zuwiderhandelnde ihm un- 
bekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur 
Pfändung zu verschreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes ver- 
weigert wird, den Zuwiderhandelnden anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu 
begleiten. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 6. März 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Wittmann. 
  
Nr. 10. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1880 und 1881;: 
vom 8. März 1880. 
Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20.h 20. ꝛc. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1880 und 1881 zu erlassen, wie folgt:
	        
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