Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

8 17. Disciplinarstrafen sind: 
1. Verweis, 
2. Geldstrafe bis zum Betrage des Diensteinkommens von einem Monate, 
3. Dienstentlassung. 
Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. 
1.Hat ein Richter, gegen welchen innerhalb der letztvergangenen drei Jahre 
zweimal Disciplinarstrafe verhängt worden ist, abermals eine der in § 17 unter 1 und 
2 bezeichneten Strafen verwirkt, so tritt neben dieser die Entziehung der Berechtigung 
zum Aufrücken in eine höhere Gehaltsklasse für die Dauer zweier Jahre vom Eintritt 
der ersten das Aufrücken in die höhere Gehaltsklasse bedingenden Vacanz an von 
Rechtswegen ein. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Ranges und des Pensions- 
anspruchs von Rechtswegen zur Folge. 
*19. Welche von den nach § 17 zulässigen Strafen im einzelnen Falle anzuwenden 
sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit Rück- 
sicht auf die sonstige Führung des Beamten zu bestimmen. 
§ 20. Die Einstellung des Disciplinarverfahrens muß erfolgen, sobald der Be- 
schuldigte um seine Entlassung aus dem Amte unter Verzicht auf Titel und Rang, 
Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht. Die entstandenen Auslagen sind solchenfalls 
von ihm zu erstatten. 
& 21. Ist gegen einen Richter wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche 
Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen 
Thatsachen das Disciplinarverfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung bereits 
stattgefunden hat, auszusetzen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn im Strafverfahren eine Haupt- 
verhandlung wegen Abwesenheit des Angeklagten nicht stattfinden kann. 
&22. Ist im gerichtlichen Verfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen 
derjenigen Thatsachen, welche in demselben zur Erörterung gekommen sind, eine 
Disciplinarbestrafung nur insofern statt, als diese Thatsachen für sich und unabhängig 
von dem Thatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung eine solche Be- 
strafung begründen. 
#23. Für das Disciplinarverfahren werden Gebühren nicht, sondern nur 
Auslagen nach § 79 des Gerichtskostengesetzes in Ansatz gebracht. 
& 24. Die Verfügung der in § 17 unter 1 und 2 gedachten Disciplinarstrafen 
steht zur
	        
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