Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

1. dem Justiz-Ministerium, 
2. dem Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts gegen die Senatspräsidenten und 
Räthe dieses Gerichtshofs und gegen die Präsidenten der Landgerichte, 
3. den Disciplinarkammern der Landgerichte gegen die Directoren und Räthe des 
betreffenden Landgerichts und gegen die im Bezirke desselben fungirenden 
Amtsrichter. 
Vor der Verfügung ist dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, das zu seiner 
Rechtfertigung und Entschuldigung Dienende vorzustellen. 
Gegen die Verfügung des Disciplinarsenats des Oberlandesgerichts oder der 
Disciplinarkammer eines Landgerichts steht dem Betheiligten die binnen einwöchiger 
Frist von der Eröffnung an zu erhebende Beschwerde an das Justiz-Ministerium zu. 
25. Die in § 17 unter 3 gedachte Strafe kann nur durch Urtheil des aus dem 
Disciplinarsenate des Oberlandesgerichts bestehenden Diseiplinargerichts verhängt 
werden. 
Das Urtheil unterliegt der Berufung. Ueber die Berufung entscheidet der 
Disciplinarhof. 
*26. Die Disciplinarkammer eines Landgerichts besteht aus dem Präsidenten 
desselben und zwei Richtern aus der Zahl der Mitglieder der Landgerichte und der 
Amtsrichter. 
Der Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts besteht aus dem Präsidenten und 
zwei anderen Mitgliedern dieses Gerichtshofs. 
Der Diseiplinarhof besteht in den gegen Richter anhängigen Disciplinarstrafsachen 
aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts und drei 
Landgerichtspräsidenten. 
Die bei den Disciplinarkammern und bei dem Disciplinarsenat außer dem Präsi- 
denten fungirenden Richter und deren Stellvertreter, sowie die dem Disciplinarhof an- 
gehörenden Landgerichtspräsidenten werden für jedes Geschäftsjahr im Voraus vom 
Könige bestimmt. 
An jeder Entscheidung des Disciplinarhofs müssen drei Mitglieder des Ober- 
landesgerichts und zwei Landgerichtspräsidenten Theil nehmen. 
§27. Im Falle des § 25 findet das Disciplinarstrafverfahren, in welchem das 
Urtheil ergeht, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung, 
sowie derjenigen über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte ge- 
hörigen Strafsachen, in der Berufungsinstanz nach Maßgabe der Vorschriften des 
dritten Abschnittes des dritten Buches der Strafprozeßordnung statt, insoweit nicht die 
Bestimmungen in 8§§ 28 fg. dieses Gesetzes Abweichungen bedingen.
	        
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