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so hat er dies vor Ablauf der Hälfte der in 8 52 bestimmten Fristen der Anstellungs—
behörde anzuzeigen.
*54. Auf Antrag eines Beauftragten des Justiz-Ministeriums entscheidet das
Oberlandesgericht darüber, ob eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen nach
§8 48 bis 51 die angefochtene Verfügung ohne Ansuchen des Richters getroffen
werden kann.
Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Richter Gehör zu gestatten.
Der entscheidende Senat wird aus den Mitgliedern des Disciplinarsenats und
zwei für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 62, 63 und 121
des Gerichtsverfassungsgesetzes im Voraus zu bestimmenden Senatspräsidenten gebildet.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt.
Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts hat die Anstellungsbehörde ihrer
betreffenden Verfügung keine Folge zu geben.
*55. Die Bestimmungen in 8§9, § 35 Abs. 2, 3, § 36, § 37 Abs. 2, 3, 4 des
Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, sowie alle anderen die Gewährung
von Gehalt, Wartegeld und Pension betreffenden gesetzlichen Vorschriften bleiben in
Bezug auf die Richter in Kraft. Dasselbe gilt von den in Ansehung der besonderen
Rechte und Pflichten der Staatsdiener geltenden Vorschriften, soweit nicht gegenwärtiges
Gesetz hierüber etwas Abweichendes bestimmt.
*56. Die Bestimmungen in §§ 4 und folgende dieses Gesetzes finden auf die,
einem Landgerichte oder einem Amtsgerichte als Hilfsrichter beigeordneten Gerichts-
assessoren auf die Dauer der Beiordnung entsprechende Anwendung.
& 57. Bei der Inruhestandversetzung eines Richters ist demselben auf die
Dienstzeit, nach deren Dauer sich die Höhe der Pension bestimmt, der von ihm als
Assessor geleistete Hilfsrichterdienst anzurechnen, dafern er von der für diese Dienst-
leistung gewährten Entschädigung die in § 47 des Gesetzes, die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 bezeichneten Jahresbeiträge zum
Staatspensionsfonds abentrichtet hat.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen § 44 des Gesetzes vom
3. Juni 1876.
Gegeben zu Dresden, am 20. März 1880.
Albert.
Dr. Ludwig von Abeken.