Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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abstufungen eingetheilt. Darüber, welcher der verschiedenen Abstufungen ein Staats— 
diener anzugehören hat, trifft das Gesammt-Ministerium Bestimmung. Die in den 
Dienstabstufungen eintretenden Veränderungen werden den Ständen jedesmal mit dem 
Staatshaushalts-Etat mitgetheilt werden. 
Staatsdiener, welche mehr als eine Stelle bekleiden, haben die Tagegelder und 
Reisekosten nach derjenigen Abstufung zu beziehen, welcher die Function angehört, in 
welcher die Dienstreise unternommen wird. 
Wer in Vertretung einer höheren Function reist, hat die Tagegelder und Reise- 
kosten nach den für die höhere Function geordneten Sätzen nur dann zu empfangen, 
wenn ihm solches bei Uebertragung der Vertretung von dem betreffenden Departements- 
Ministerium ausdrücklich nachgelassen worden ist. 
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit der Dienststelle 
verbundene Rang, so ist der letztere für die Feststellung der Tagegelder und Reisekosten 
maßgebend. 
85. 
Wahl des Weges bei Dienstreisen. 
Bei Dienstreisen sind soviel als möglich die nächsten Wege nach dem Orte der 
Bestimmung einzuschlagen. Für etwa gemachte unnöthige Umwege dürfen keine Tage- 
gelder und Reisekosten in Ansatz gebracht werden. 
II. Tagegelder. 
§ 6. 
Sätze derselben. 
Die Tagegelder werden den Staatsdienern 
der Abstufung l nach dem Satze von 30 4 
— — IV — — — - 15 — 
- - vI----9x- 
2 
— — VII — — — — 7 — 
- - VIII - - - -* 47 - 
auf die Dauer der Dienstreise für jeden Kalendertag und zwar, wenn dieselbe an einem 
Tage 12 Stunden oder mehr beträgt, nach dem vollen Satze, dagegen bei geringerer 
als zwölfstündiger Dauer der Dienstreise nach dem halben Satze gewährt.
	        
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