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87.
Vergütung außergewöhnlichen Aufwands.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann durch
Verfügung des betreffenden Ministeriums der Tagegeldersatz angemessen erhöht werden.
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Anfang und Ende der Dienstreise.
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Dienstreise nach Tag und
Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag der Dienstreise oder für den ersten
und letzten Tag derselben die Tagegelder nur nach dem halben Satze gewährt werden.
Falls die Abreise vom Wohnorte oder die Rückkehr nach demselben mit Eisenbahn
oder Dampfschiff, oder mittelst Fahrpost erfolgt, ist für den Zugang oder Abgang
jedesmal und ohne Unterschied, ob in der Wirklichkeit eine größere oder geringere Zeit
dazu erforderlich gewesen ist, eine Stunde in Anrechnung zu bringen.
III. Neisekosten.
A. Bei Bienstreisen auf Eisenbahnen oder Bampfschiffen.
l 9.
Vergütungsweise.
An Reisekosten erhalten bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden können:
1. die den Abstufungen I bis mit IV angehörigen Beamten den Betrag des tarif-
mäßigen Tourbilletpreises für die Fahrt in erster Klasse des Dampfwagens
oder Dampfschiffes. Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die Reise mit-
genommen, so kann er für denselben den Betrag des tarifmäßigen Tourbillet-
preises für die Fahrt dritter Klasse des Dampfwagens oder zweiter Klasse des
Dampfschiffes in Ansatz bringen;
2. die den Abstufungen V bis mit VIII angehörigen Beamten den Betrag des tarif-
mäßigen Tourbilletpreises für die Fahrt in II. Klasse des Dampfwagens oder
I. Klasse des Dampfschiffes;
3. die der Abstufung IX angehörigen Beamten den Betrag des tarifmäßigen Tour-
billetpreises für die Fahrt in III. Klasse des Dampfwagens oder II. Klasse des
Dampfschiffes.
Bei der Fahrt mit einem Eisenbahnzuge, welcher keine III. Wagenklasse führt,
passirt der Ansatz des Betrages des tarifmäßigen Tourbilletpreises für die Fahrt in
II. Klasse anstatt des vorstehend vorgeschriebenen Ansatzes für die Fahrt in III. Klasse.