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Dagegen wird bei einer Fahrt in einer niedrigeren Wagenklasse, als der in den
vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen, nur der Betrag des tarifmäßigen Tourbillets
für diese niedrigere Klasse vergütet, dafern nicht ein Billet für die höhere Klasse gelöst
worden ist.
Außerdem werden zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten
für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks, bei dem Zugange zur Eisenbahn oder
zum Dampfschiffe und bei dem Abgange von da den Beamten der Abstufungen
I bis mit III: 2 A,
IV und V: 11
VI VilII: 1
VIII HNN:
als Gebühr für jeden Zugang und ebensoviel für jeden Abgang gewährt.
Nothwendig verausgabte Kosten für Gepäckbeförderung auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen, ausschließlich der für Aufgabe und Abnahme, werden besonders erstattet.
8 10.
Die Gebühren für Zu- und Abgang insbesondere.
Die Gebühr für Zugang, sowie die für Abgang passirt in jedem Falle, wo bei einer
Reise mit der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin- oder Rückreise,
oder bei einer durch dienstliche Geschäfte, Nachtlager oder sonstige nothwendige Umstände
bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise thatsächlich ein Zugang oder Abgang
stattfindet.
Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Uebergange von einem Bahn-
hofe zu einem anderen, räumlich davon getrennten, oder von einem Bahnhofe zu einem
Dampfschiffe, oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für Abgang und
Zugang in Ansatz gebracht werden.
Bei dem Abgange oder Zugange mit einem Beförderungsmittel, dessen Aufwand
bereits durch die in § 12 ausgesetzten Kilometergebühren vergütet wird, passirt gar
keine dergleichen Gebühr. In einem solchen Falle, sowie in den Fällen, wo bei dem
Beginne, der Beendigung oder der Unterbrechung einer Reise mit Eisenbahn oder
Dampfschiff gar kein Ab= oder Zugang stattfindet, können jedoch die etwa für Abnahme
oder Aufgabe des Reisegepäcks oder sonst wirklich verausgabten nothwendigen Neben-
kosten liquidirt werden.
U
A
8 11.
Beamte, welche freie Fahrt genießen, beziehen für die mit freier Fahrt zurück—
gelegten Strecken für ihre Person keine Vergütung hinsichtlich der in 89 Abs. 1 auf—
geführten Reisekosten.
1880. 8