Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 21. Gesetz, 
die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städteordnung und Land- 
gemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebes 
betreffend; 
vom 23. März 1880. 
Wag Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 0c. 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die Worte im zweiten Satze des § 26 der Revidirten Städteordnung vom 
24. April 1873, sowie im zweiten Satze des § 17 der Revidirten Landgemeindeordnung 
von demselben Tage: „bei mehr als dreimonatiger Dauer dieses Aufenthalts“ kommen 
in Wehfall. 
#&2. Wer außerhalb der Messen, Jahrmärkte und öffentlichen Ausstellungen ein 
Waarenlager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnorts ohne Begründung einer 
gewerblichen Niederlassung, gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege 
der Versteigerung feilbietet oder durch Andere feilbieten läßt, hat, auch wenn er diesen 
Gewerbebetrieb als einen stehenden anmeldet, neben der Steuer für den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen (Gesetz vom 1. Juli 1878) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft 
betreibt oder durch Vermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Auktionators 
betreiben läßt, eine für diese Gemeinde und von derselben zu erhebende, dem Jahres- 
betrage der vorerwähnten Steuer gleich hohe, jedoch die Summe von 60 Mark nicht 
übersteigende Steuer für die Woche beim Vertriebe aus freier Hand, und wenn die 
Waaren an einem Orte in mehreren Lokalen gleichzeitig oder nach einander verkauft 
werden, für jedes Lokal besonders, eine gleiche Steuer aber für den Tag und für jedes 
einzelne Lokal beim Vertriebe durch Versteigerung in Vorauszahlung zu entrichten. 
Eine Theilung des Steuersatzes für einen kürzeren, als einwöchentlichen, beziehentlich 
eintägigen Betrieb findet nicht statt. 
Dieser Steuer unterliegt auch Derjenige, welcher innerhalb seines Wohnorts oder 
am Orte seiner gewerblichen Niederlassung ein Wanderlager feilbietet, dafern die ob- 
waltenden Umstände die Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an 
den Ort der Feilbietung oder die Begründung der gewerblichen Niederlassung nur vor- 
übergehend erfolgt ist. 
Zu den steuerpflichtigen Wanderlagern sind die Lager von Verzehrungsgegenständen, 
die zu den Gegenständen des Wochenmarktsverkehrs gehören, nicht zu rechnen. 
1880. 9
	        
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