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Nr. 21. Gesetz,
die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städteordnung und Land-
gemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebes
betreffend;
vom 23. März 1880.
Wag Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 0c. 20.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Die Worte im zweiten Satze des § 26 der Revidirten Städteordnung vom
24. April 1873, sowie im zweiten Satze des § 17 der Revidirten Landgemeindeordnung
von demselben Tage: „bei mehr als dreimonatiger Dauer dieses Aufenthalts“ kommen
in Wehfall.
#&2. Wer außerhalb der Messen, Jahrmärkte und öffentlichen Ausstellungen ein
Waarenlager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnorts ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung, gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege
der Versteigerung feilbietet oder durch Andere feilbieten läßt, hat, auch wenn er diesen
Gewerbebetrieb als einen stehenden anmeldet, neben der Steuer für den Gewerbebetrieb
im Umherziehen (Gesetz vom 1. Juli 1878) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft
betreibt oder durch Vermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Auktionators
betreiben läßt, eine für diese Gemeinde und von derselben zu erhebende, dem Jahres-
betrage der vorerwähnten Steuer gleich hohe, jedoch die Summe von 60 Mark nicht
übersteigende Steuer für die Woche beim Vertriebe aus freier Hand, und wenn die
Waaren an einem Orte in mehreren Lokalen gleichzeitig oder nach einander verkauft
werden, für jedes Lokal besonders, eine gleiche Steuer aber für den Tag und für jedes
einzelne Lokal beim Vertriebe durch Versteigerung in Vorauszahlung zu entrichten.
Eine Theilung des Steuersatzes für einen kürzeren, als einwöchentlichen, beziehentlich
eintägigen Betrieb findet nicht statt.
Dieser Steuer unterliegt auch Derjenige, welcher innerhalb seines Wohnorts oder
am Orte seiner gewerblichen Niederlassung ein Wanderlager feilbietet, dafern die ob-
waltenden Umstände die Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an
den Ort der Feilbietung oder die Begründung der gewerblichen Niederlassung nur vor-
übergehend erfolgt ist.
Zu den steuerpflichtigen Wanderlagern sind die Lager von Verzehrungsgegenständen,
die zu den Gegenständen des Wochenmarktsverkehrs gehören, nicht zu rechnen.
1880. 9