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Nr. 23. Gesetz,
gewerbliche Schulen betreffend;
vom 3. April 1880.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. ##.
haben wegen Errichtung und Beaufsichtigung gewerblicher Schulen einige Bestimmungen
für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
§ 1. Das gegenwärtige Gesetz leidet auf alle gewerblichen Lehranstalten, soweit
sie nicht Staatsanstalten sind, einschließlich der landwirthschaftlichen Schulen, der
Handelsschulen und der Lehranstalten für Musik, Malerei und ähnliche Unterrichts-
gegenstände, Anwendung.
Privatunterricht in gewerblichen Fächern, insofern derselbe nur von einzelnen
Personen mit oder ohne Mitwirkung von Familiengliedern, unter Ausschluß anderer
Lehrkräfte, ertheilt wird, fällt nicht unter das Gesetz.
& 2. Das Oberaussichtsrecht über die in § 1 bezeichneten Lehranstalten steht dem
Ministerium des Innern zu.
Die unmittelbare Aufsicht liegt in Städten mit der Revidirten Städteordnung den
Stadträthen, in anderen Ortschaften den Amtshauptmannschaften ob.
# 3. Zur Errichtung und Uebernahme von Lehranstalten der bezeichneten Art,
sowie zur Umgestaltung derselben in Bezug auf die Unterrichtsziele und auf die Ver-
fassung ist vorgängige Genehmigung erforderlich.
Dieselbe wird von der Oberaufsichtsbehörde nach Gehör der Aufsichtsbehörde
ertheilt.
Die Genehmigung ist zu ertheilen:
a) wenn der Unternehmer ausreichende Mittel zur Errichtung und zum Betriebe der
Anstalt besitzt und,
falls er eine Privatperson ist,
b) wenn er sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, sowie
J) wenn gegen dessen Würdigkeit und Zuverlässigkeit gegründete Bedenken nicht
vorliegen.
Bei der Genehmigung kann die Anstellung eines für die Leitung der Anstalt ver-
antwortlichen Directors bedungen werden, welcher die unter b und c vorstehend be-
zeichneten Eigenschaften besitzen muß.