Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Lehrer, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits angestellt sind, ohne eine der in 
§ 5 gedachten Prüfungen bestanden zu haben, sind in der Fortsetzung ihres Unterrichtes 
wegen dieses Mangels nicht zu behindern. 
6	. Ueber Recurse und Beschwerden gegen Entschließungen der Aufsichtsbehörde 
entscheidet die Oberaufsichtsbehörde. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 3. April 1880. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
Nr. 24. Verordnung, 
das Verbot von Geldsammlungen in den Schulen betreffend; 
vom 5. April 1880. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts findet sich veranlaßt, hier— 
mit zu verordnen, daß Geldsammlungen in den Schulen fortan nur nach vorgängiger 
Genehmigung veranstaltet werden dürfen. 
Mit der Entschließung wegen der Genehmigung, welche nur aus besonderen Gründen 
statthaft ist, werden für Volksschulen die Schulvorstände (Schulausschüsse), für höhere 
Schulen (Gymnasien, Realschulen und Seminare), welche nicht Staatsanstalten sind, 
die in §§ 6, 7 und 67 des Gesetzes über Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 
22. August 1876 (G. u. V. Bl. S. 317 fg.) geordneten nächsten Aufsichtsbehörden 
beauftragt. Für höhere Schulen, welche Staatsanstalten sind, desgleichen für das 
Seminar zu Waldenburg ist die Genehmigung unmittelbar bei der obersten Schul- 
behörde durch den Director der Anstalt nachzusuchen. 
Dresden, den 5. April 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann.
	        
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