Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 34. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau einer Secundäreisenbahn von Schwarzenberg nach 
Johanngeorgenstadt betreffend; 
vom 1. Juni 1880. 
Das Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den aus Staats- 
mitteln auszuführenden Bau einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Schwarzen- 
berg nach Johanngeorgenstadt dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisen- 
bahnen 
Finanzrath Robert Theodor Opelt 
übertragen. 
Dresden, am 1. Juni 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller. 
  
  
Nr. 35. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Zechenbahn 
betreffend; 
vom 4. Juni 1880. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in den ständischen Schriften vom 
30. Juni 1876 und vom 21. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung wird von dem 
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Zechenbahn der Steinkohlen- 
Actiengesellschaft Bockva-Hohndorf-Vereinigtfeld zur Verbindung mit der Staatsbahn 
von St. Egidien nach Stollberg, andurch verordnet wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G. u. 
V. Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der oben gedachten Zechenbahn.
	        
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