Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 84 — 
die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel— 
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 12. Juli 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
. . ür den Minister: 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister 
Götz. 
Münckner. 
  
Nr. 40. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes der Pirna-Berggießhübler Secundäreisenbahn 
betreffend; 
vom 15. Juli 1880. 
Nachdem der Bau der Secundäreisenbahn Pirna-Berggießhübel vollendet ist, hat das 
Finanz-Ministerium beschlossen, dieselbe am 
19. Juli l. Js. 
dem allgemeinen Verkehr zu übergeben. An der neuen Linie befinden sich die Station 
Berggießhübel, die dem Personen= und Güterverkehre dienende Haltestelle Rott- 
wernsdorf und die zunächst nur für den Personenverkehr eingerichteten Haltestellen 
Langenhennersdorf und Neundorf. 
Die Leitung des secundären Betriebes dieser Bahn erfolgt durch die Generaldirection 
der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt machen wird. Dagegen 
verbleibt die Erledigung der auf Bauangelegenheiten und die Regulirung der Besitz- 
verhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen Bahnstrecke bis auf 
Weiteres noch dem für den Bau derselben bestellten Commissar, Finanzrath Opelt 
in Dresden. 
Dresden, am 15. Juli 1880. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.