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Nr. 41. Verordnung,
die Publication der Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen in Abschnitt IIb
der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend;
vom 26. Juli 1880.
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs eine Aenderung und Ergänzung
der Bestimmungen in Abschnitt IIb der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch—
lands beschlossen, und unter dem 20. Juni dieses Jahres in Nr. 26 des Centralblattes
für das Deutsche Reich, Seite 483 und fg. publicirt worden ist, so werden dieselben
hiermit für das Königreich Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26. Juli 1880.
Die Minifterien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
v. Seydewitz.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt IIb
der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs-Verfassung hat der Bundesrath nach—
stehende Aenderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutsch—
lands (Bekanntmachungen vom 4. Januar 1875 — Centralblatt für das Deutsche
Reich Seite 73 — und vom 12. Juni 1878 — Centralblatt für das Deutsche Reich
Seite 363 —) in Bezug auf den Abschnitt II b beschlossen:
J.
In die Bestimmung unter Nr. 15 wird statt der Worte — „In einer Entfernung
von 600 bis 1000m“ — gesetzt — „In angemessener Entfernung —“.
II.
Hinter Nr. 15 wird Folgendes eingeschaltet:
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durch—
gehenden Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen,
gelten folgende Bestimmungen: