— 118 —
und im Falle des § 62 Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht-
häusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden.
III. Strafvorschriften.
965.
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird,
sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren
Seuche leiden.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere
zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht;
2. wer der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der
Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach
erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von
Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu
halten;
3. wer den Vorschriften der §§ 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder
der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben
vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschriftswidrig eine
Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben sofort unschädlich zu
beseitigen;
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den §§ 34, 35, 36
und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften im § 43 zuwider die Kadaver gefallener oder getödteter
rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich beseitigt;
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines Schafes
vornimmt;
7. wer gegen die Vorschrift des § 50 Pferde, welche an der Beschälseuche, Pferde
oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden,
zur Begattung zuläßt.
I□
8 66.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer den auf Grund des § 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhrbeschränkungen
zuwiderhandelt.