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Nr. 20. Verordnung,
die Publication einiger weiterer Abänderungen, bezüglich Ergänzungen des Bahn—
polizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands, ingleichen der Bestimmungen
über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Locomotivführern betreffend;
vom 28. Mai 1881.
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs in seiner Sitzung vom 3. dieses
Monats auf Grund von Art. 42 und 43 der Reichsverfassung mehrere weitere Ab—
änderungen beziehentlich Ergänzungen des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen
Deutschlands, ingleichen der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten
und Locomotivführern (s. Verordnung vom 26. Juni 1878, G.= u. V.-Bl. S. 90) be—
schlossen und unter dem 17. dieses Monats in Nr. 20 des Centralblattes für das
Deutsche Reich vom Jahre 1881 publicirt worden sind, so werden dieselben hiermit für
das Königreich Sachsen laut Beilage O zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 28. Mai 1881.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister:
v. Thümmel.
Gebhardt.
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Im Bahnpolizeireglement (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875,
Seite 57 und von 1878, Seite 355) ist
A. der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz — unmittelbar an die
Worte „zu versehen“ anschließend — ergänzt:
„Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren
Drehkreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fuß-
gängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde
anstatt der Barrieèren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren
zulassen;"