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B. der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt:
„Drehkreuze für Fußgänger (844 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn
kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung
erforderlich."
II.
In den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und
Locomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 364) ist
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt:
„einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer
Wagenreparatur-Werkstätte,"
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet:
IXa. Haltestellen = Vorsteher (telegraphirende, expedirende
Weichensteller und Bahnwärter)
außer den unter IX, beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen:
1. mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst,
2. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruction über die
Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen
Gebrauch derselben,
3. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schrift-
liche Anzeige zu machen,
4. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht
kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vor-
schriften für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst; dem
Bahnpolizeireglement und der Signalordnung, sowie aus den in
Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst
der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, Instructionen und
allgemeinen Vorschriften,
5. Kenntniß der Instruction für den Dienst auf Haltestellen.
Nr. 21. Bekanntmachung,
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die erste Kammer der Ständeversammlung
betreffend;
vom 7. Juni 1881.
Nachdem eine der im § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit
Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 2rc. betreffend,