Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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B. der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt: 
„Drehkreuze für Fußgänger (844 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn 
kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung 
erforderlich." 
II. 
In den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und 
Locomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 364) ist 
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt: 
„einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer 
Wagenreparatur-Werkstätte," 
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: 
IXa. Haltestellen = Vorsteher (telegraphirende, expedirende 
Weichensteller und Bahnwärter) 
außer den unter IX, beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen: 
1. mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, 
2. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruction über die 
Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen 
Gebrauch derselben, 
3. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schrift- 
liche Anzeige zu machen, 
4. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht 
kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vor- 
schriften für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst; dem 
Bahnpolizeireglement und der Signalordnung, sowie aus den in 
Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst 
der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, Instructionen und 
allgemeinen Vorschriften, 
5. Kenntniß der Instruction für den Dienst auf Haltestellen. 
  
Nr. 21. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die erste Kammer der Ständeversammlung 
betreffend; 
vom 7. Juni 1881. 
Nachdem eine der im § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit 
Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 2rc. betreffend,
	        
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