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Nr. 28. Verordnung,
die Publication einer Trauordnung betreffend;
vom 23. Juni 1881.
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Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird nach
erlangter Zustimmung der Landessynode andurch die nachstehende Trauordnung zur
— Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, den 23. Juni 1881.
Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium.
Uhde.
Teubner.
Trauordnung.
& 1. Die kirchliche Pflicht erfordert:
von jeder Eheschließung abzusehen, für welche die Trauung von der Kirche
versagt werden muß,
für ein Ehebündniß die Trauung nachzusuchen,
in die eheliche Lebensgemeinschaft vor erfolgter Trauung nicht einzutreten,
den geschlossenen Ehebund heilig zu halten und der am Altar gesprochenen
Worte:
„Was Gott zusammen fügt, das soll der Mensch nicht scheiden“
eingedenk zu bleiben.
2. Die Trauung hat die nach dem bürgerlichen Recht erfolgte Eheschließung zur
Voraussetzung.
Als Nachweis der letzteren ist die von dem Standesbeamten in Gemäßheit § 54
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23 fg.) auszustellende Bescheinigung beizubringen.
Die Trauung soll der bürgerlichen Eheschließung möglichst ohne Verzug nachfolgen.
A. Das Aufgebot.
sa 3. Der Trauung hat in der Regel ein zweimaliges kirchliches Aufgebot voran-
zugehen.