— 145 —
Anhang.
Gesetz
über den Waffengebrauch des Militärs.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. c.
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in welchen
Fällen und in welchem Maße das Militär zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung
von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und verpflichtet sei, und damit möglichen
Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehenden Vorschriften zu erneuern und zu ver-
vollständigen. Demgemäß verordnen Wir hiermit auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
1.
Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Dienstleist=
Sicherheit auftretende Militär ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, ungen, m
Transporten und allen anderen Kommandos, auch wenn solche auf Requisition oder gebranch jat-
zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§ 2 bis 6 be= findet.
zeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.
82.
Wird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen an= Fälle des Waf-
gegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand durch gengebrauche
Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den #95 Willr.
und Wider-
Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. stand durch
Thältlichkeiten
oder gefährliche
Drohungen.
83.
Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder Wegen Unge—
anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werk— ee
zeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder es zur Ablegung
werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen, so macht das von Waffen und
Militär von seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen. ine