Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Anhang. 
Gesetz 
über den Waffengebrauch des Militärs. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. c. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in welchen 
Fällen und in welchem Maße das Militär zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung 
von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und verpflichtet sei, und damit möglichen 
Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehenden Vorschriften zu erneuern und zu ver- 
vollständigen. Demgemäß verordnen Wir hiermit auf den Antrag Unseres Staats- 
ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt: 
1. 
Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Dienstleist= 
Sicherheit auftretende Militär ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, ungen, m 
Transporten und allen anderen Kommandos, auch wenn solche auf Requisition oder gebranch jat- 
zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§ 2 bis 6 be= findet. 
zeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen. 
82. 
Wird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen an= Fälle des Waf- 
gegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand durch gengebrauche 
Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den #95 Willr. 
und Wider- 
Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. stand durch 
Thältlichkeiten 
oder gefährliche 
Drohungen. 
83. 
Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen oder Wegen Unge— 
anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werk— ee 
zeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder es zur Ablegung 
werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen, so macht das von Waffen und 
Militär von seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen. ine
	        
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