Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Nr. 2. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Stollberg betreffend; 
vom 24. December 1880. 
Dem Stadtrathe zu Stollberg ist zu der im Einverständniß mit den dasigen Stadt— 
verordneten beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Zwei Hundert und Fünfzig Tausend Mark 
(250,000 A + 4) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder zu 
kündigenden, bis dahin aber mit Vier ein halb (4 ½) vom Hundert zu verzinsenden 
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine 
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund 
Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die 
Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel- 
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu der Haupt- 
schuldverschreibung gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 24. December 1880. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner. 
  
Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Jahre 1881 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 3. Januar 1881. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural— 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G. Bl. 
S. 52) ist in Nr. 304 des vorjährigen deutschen Reichsanzeigers nachstehende Bekannt- 
machung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R. G.
	        
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