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breitern. Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern
auf Grund von 82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter—
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120)
andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf
die fragliche Unterführung und Bahndamm-Verbreiterung in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
§ 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten
Detailplanes die Flur
Radebeul
betroffen.
Dresden, am 1. Juli 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Nr. 31. Bekanntmachung,
den Wahlcommissar für den 43. Wahlkreis des platten Landes betreffend;
vom 7. Juli 1881.
Fir die bevorstehende Landtagswahl im 43. Wahlkreise des platten Landes ist an
Stelle des Amtshauptmanns von Polenz zu Auerbach
der Geheime Regierungsrath Oertel zu Zwickau
zum Wahlcommissar ernannt worden, was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht
wird.
Dresden, am 7. Juli 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Paulig.