Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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breitern. Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von 82 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter— 
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) 
andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf 
die fragliche Unterführung und Bahndamm-Verbreiterung in Anwendung zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
§ 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten 
Detailplanes die Flur 
Radebeul 
betroffen. 
Dresden, am 1. Juli 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 31. Bekanntmachung, 
den Wahlcommissar für den 43. Wahlkreis des platten Landes betreffend; 
vom 7. Juli 1881. 
Fir die bevorstehende Landtagswahl im 43. Wahlkreise des platten Landes ist an 
Stelle des Amtshauptmanns von Polenz zu Auerbach 
der Geheime Regierungsrath Oertel zu Zwickau 
zum Wahlcommissar ernannt worden, was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht 
wird. 
Dresden, am 7. Juli 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Paulig.
	        
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