Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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85. Denjenigen, welche nach 88 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung der Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterworfen sind, eine solche aber für das 
Jahr 1881 bereits entrichtet haben, ist dieselbe auf deren Anlangen zurück zu erstatten. 
Gesuche um Rückerstattung der Steuer sind bei derjenigen Behörde, welche die Steuer 
erhoben hat, bis zum Ablauf des Monats September dieses Jahres schriftlich anzu— 
bringen. Dieselben unterliegen der Entschließung desjenigen Kreissteuerrathes, durch 
welchen die Steuer festgesetzt worden ist. 
Dresden, am 6. Juli 1881. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
Nr. 34. Bekanntmachung, 
den Wahlcommissar für den 45. Wahlkreis des platten Landes betreffend; 
vom 11. Juli 1881. 
r* die bevorstehende Landtagswahl im 45. Wahlkreise des platten Landes ist an 
Stelle des Amtshauptmanns Freiherrn von Kalitsch zu Oelsnitz 
der Bezirksassessor Weger daselbst 
zum Wahlcommissar ernannt worden, was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht 
wird. 
Dresden, am 11. Juli 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Paulig. 
  
Nr. 35. Bekanntmachung, 
den Wahlcommissar für den 34. Wahlkreis des platten Landes betreffend; 
vom 14. Juli 1881. 
Für die Landtagswahl im 34. Wahlkreise des platten Landes ist an Stelle des Amts— 
hauptmanns Freiherrn von Bernewitz zu Annaberg der 
Regierungsrath Keil zu Dresden
	        
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