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der Unterschriften der gerichtlichen oder notariellen Anerkennung nicht und sind insoweit
den öffentlichen Urkunden gleich zu achten.
2. Die Legitimation der Mitglieder eines Kirchenvorstandes erfolgt künftig durch
ein von der Kircheninspection auszustellendes Zeugniß.
3. Die Verordnung, die den Kirchenvorständen zum Behufe ihrer Legitimation
bewilligten Rechtsvergünstigungen betreffend, vom 10. Februar 1870 (G.= u. V.-Bl.
S. 15) wird aufgehoben.
Dresden, den 22. Juli 1881.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und der Justiz.
Für den Minister:
Petzoldt v. Abeken.
Hausmann.
Nr. 39. Verordnung,
zu Ausführung des Kirchengesetzes vom 20. Juni 188 1, die Vollziehung der von
den Kirchenvorständen der evangelisch-lutherischen Kirche auszustellenden Urkunden
betreffend;
vom 26. Juli 1881.
Zu Ausführung des obengenannten Kirchengesetzes vom 20. Juni dieses Jahres wird,
unter Bezugnahme auf die mit Allerhöchster Genehmigung erlassene Verordnung der
Königlichen Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz vom
22. Juli dieses Jahres Folgendes zur Nachachtung verordnet.
1. Die Unterzeichner der in § 2 des vorerwähnten Kirchengesetzes gedachten
Schriften, insbesondere die Vorsitzenden der Kirchenvorstände haben zu Entschüttung
eigener Verantwortlichkeit sorgfältig darauf zu achten, daß der Inhalt der von ihnen zu
vollziehenden Schriften auf legal gefaßten und gehörig protokollirten Beschlüssen des
Kirchenvorstandes beruht und mit denselben in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt.
2. Zu den in § 2 des Gesetzes erwähnten Schriften gehören alle Urkunden,
welche als Unterlage für in die Grund= und Hypothekenbücher zu bewirkende Einträge
zu dienen haben, außerdem aber auch Vollmachtsurkunden, Aus= und Einpfarrungs-
recesse, Recesse zwischen Mutter= und Tochter= oder Schwester-Kirchgemeinden ec.
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