Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden 
Vergütung für das Jahr 1881 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für 
Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost. 100 Pfennig, 85 Pfennig, 
b) für die Mittagskost 52 O 47 
c) für die Abendkost 29 " 24 
d) für die Morgenkost 19 " 14 
Berlin, den 24. December 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.“ 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 3. Januar 1881. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Bertram. 
  
Nr. 4. Bekanntmachung, 
die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische 
Landessynode betreffend; 
vom 11. Januar 1881. 
Des evangelisch-lutherische Landesconsistorium hat mit Genehmigung der in Evan- 
gelicis beauftragten Herren Staatsminister, insbesondere aus Anlaß der mit dem 
1. Januar 1879 eingetretenen neuen Eintheilung der Ephoralbezirke (G.= u. V.-Bl. 
1878, S. 412 fg.) die mittelst Bekanntmachung vom 30. Januar 1871 (G.= u. V.-Bl. 
S. 4ffg.) festgesetzten Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Landessynode, unter 
Aufhebung der vorgedachten Bekanntmachung, in nachersichtlicher Weise anderweit fest- 
gestellt. 
1“
	        
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