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Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden
Vergütung für das Jahr 1881 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für
Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost. 100 Pfennig, 85 Pfennig,
b) für die Mittagskost 52 O 47
c) für die Abendkost 29 " 24
d) für die Morgenkost 19 " 14
Berlin, den 24. December 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.“
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 3. Januar 1881.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Bertram.
Nr. 4. Bekanntmachung,
die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische
Landessynode betreffend;
vom 11. Januar 1881.
Des evangelisch-lutherische Landesconsistorium hat mit Genehmigung der in Evan-
gelicis beauftragten Herren Staatsminister, insbesondere aus Anlaß der mit dem
1. Januar 1879 eingetretenen neuen Eintheilung der Ephoralbezirke (G.= u. V.-Bl.
1878, S. 412 fg.) die mittelst Bekanntmachung vom 30. Januar 1871 (G.= u. V.-Bl.
S. 4ffg.) festgesetzten Wahlbezirke für die evangelisch-lutherische Landessynode, unter
Aufhebung der vorgedachten Bekanntmachung, in nachersichtlicher Weise anderweit fest-
gestellt.
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