Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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ländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs), und zur Abstempelung dieser Urkunden 
und der Formulare für die in der Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie zur 
Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind, werden 
ebenso, wie die Beamten zur Wahrnehmung der im 827 Abs. 2 und 3 bezeichneten 
Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß § 26 des Gesetzes von den Landes- 
regierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein 
Verzeichniß dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zuständigkeit behufs Ver- 
öffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald 
Kenntniß gegeben. 
Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Actien und Renten= und 
Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem Börsenplatze 
eine Steuerstelle ermächtigen, — mit der Abstempelung der ausländischen Werth- 
papiere in der Zeit bis zum 29. December 1881 aber außerdem nach Maßgabe des 
Bedürfnisses noch andere Steuerstellen beauftragen. 
Die mit dem Verkauf von Reichsstempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. für die in 
der Tarifnummer 4 aufgeführten Schriftstücke beauftragten Amtsstellen bestimmt gleich- 
falls die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt. 
II. Actien, 
eeten- und Zu §2 des Gesetzes. 
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schreibungen. Z2a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden 
v. Mustern a oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen oder dessen Pro— 
g curisten unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts ver— 
sehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Loose oder von den 
Werthpapieren getrennte Zinscoupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der 
Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Actie, Interimsschein zu solcher, 
Schuldverschreibung 2c.), und Benennung, sowie nach Serien, Littera und Nummern 
geordnet, aufzuführen. 
Ausländische Werthpapiere, welche vor dem 1. October 1881 ausgegeben sind und 
spätestens am 29. December desselben Jahres zur Abstempelung vorgelegt werden, sind 
M nach dem anliegenden Muster c anzumelden. 
2 b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest 
und zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, 
in welchen der Nennwerth in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, 
bildet die letztere die Grundlage. 
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe 
gegen Quittung bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die 
Deponirung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung
	        
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