Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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der Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet werden kann. Jede Quittung muß, um 
giltig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben der Tag der Buchung der 
Steuer und die Nummer des Hebe- oder Anmelderegisters, unter welcher die Buchung 
erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein 
Exemplar der Anmeldung zu schreiben. 
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen 
Rückgabe der Empfangsbescheinigung, welche als Registerbelag bei der Steuerstelle 
verbleibt, ausgehändigt. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer 
das eine Exemplar der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
2c. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels 
auf der Vorderseite des Werthpapiers. 
Die vor dem 1. October 1881 ausgegebenen und spätestens am 29. December 1881 
zur Abstempelung vorgelegten ausländischen Werthpapiere erhalten einen Stempel— 
abdruck, welcher in einem von einem Kreise umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiser— 
krone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, um dessen Einfassung die Auf— 
schrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden 
Abstempelungsstelle trägt. 
Der auf inländische und auf andere, als vorbezeichnete, ausländis sche Werthpapiere 
vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem verzierten aufrecht stehen- 
den Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um denselben in kreisrunder Ein- 
fassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befinden. Unter dem Adler ruht 
ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle. Der Stempel enthält keine Werthsangabe. 
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. 
2 d. Auf Antrag und auf Kosten des Stenerpflichtigen kann der Aufdruck des 
Reichsstempels auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag 
ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) zu stellen. Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag 
und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen 
ein, und ersucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften unter 2b mit Quittung 
über Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei 
um Abstempelung der Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der 
Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort un- 
mittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung 
in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benach- 
richtigung von dem Betrage der Kosten der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt
	        
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