Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem 
Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. 
Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) 
versehenes Exemplar der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die 
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung 
der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Be— 
trages zu benachrichtigen. 
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten 
Werthpapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nr. 2 a bis 24 zur 
Abstempelung vorzulegen, welche nach den für die Abstempelung der vollgezahlten 
Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (20) bei 
dem Quittungsvermerke über die jeweilige Einzahlung erfolgt. 
Zu §2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2. 
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Actien und sonstigen Werthpapiere ist 
der volle tarifmäßige Betrag der Reichs-Stempelabgabe von der Steuerstelle auch 
dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon 
eine Reichs-Stempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der bereits 
entrichteten Abgaben auf die Steuer für Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der 
Steuerstelle mit den Werthpapieren zugleich die Quittungen über die für die Interims- 
scheine gezahlte Abgabe (2b) vorzulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der 
einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten 
Abgabenbeträge anzugeben. 
Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vorgelegten Actien 
oder Obligationen und den QOuittungen über die für die Interimsscheine gezahlten 
Abgabenbeträge, sowie gegen die Zulässigkeit der Anrechnung der nachgewiesenen Ab- 
gabenbeträge für die Interimsscheine auf die Abgabe für die Actien oder Renten= oder 
Schuldverschreibungen nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Actien 
oder Obligationen etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die OQuittungsleistung und 
die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24. 
Auf der Anmeldung (Nummer k2a)h hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerthe der einzelnen Stücke und dem Tarife über- 
haupt zu entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits gezahlten Reichs -Stempelabgaben unter An- 
gabe des Tages der Zahlung und der Nummer des Hebe-Registers, und
	        
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