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diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und rechnet nunmehr mit dem
Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab.
Nach Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b)
versehenes Exemplar der Anmeldung zurück.
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vorschuß die
Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und vor der Rücksendung
der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher Einziehung des fehlenden Be—
trages zu benachrichtigen.
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten
Werthpapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nr. 2 a bis 24 zur
Abstempelung vorzulegen, welche nach den für die Abstempelung der vollgezahlten
Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (20) bei
dem Quittungsvermerke über die jeweilige Einzahlung erfolgt.
Zu §2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2.
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Actien und sonstigen Werthpapiere ist
der volle tarifmäßige Betrag der Reichs-Stempelabgabe von der Steuerstelle auch
dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon
eine Reichs-Stempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der bereits
entrichteten Abgaben auf die Steuer für Werthpapiere hat der Steuerpflichtige der
Steuerstelle mit den Werthpapieren zugleich die Quittungen über die für die Interims-
scheine gezahlte Abgabe (2b) vorzulegen. In der Anmeldung hat er den Betrag der
einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten
Abgabenbeträge anzugeben.
Findet sich gegen die Uebereinstimmung der Anmeldung mit den vorgelegten Actien
oder Obligationen und den QOuittungen über die für die Interimsscheine gezahlten
Abgabenbeträge, sowie gegen die Zulässigkeit der Anrechnung der nachgewiesenen Ab-
gabenbeträge für die Interimsscheine auf die Abgabe für die Actien oder Renten= oder
Schuldverschreibungen nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Actien
oder Obligationen etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die OQuittungsleistung und
die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24.
Auf der Anmeldung (Nummer k2a)h hat die Steuerstelle
a) den Betrag der nach dem Nennwerthe der einzelnen Stücke und dem Tarife über-
haupt zu entrichtenden Abgabe,
b) die für die Interimsscheine bereits gezahlten Reichs -Stempelabgaben unter An-
gabe des Tages der Zahlung und der Nummer des Hebe-Registers, und