Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

IV. Lotterie- 
loose. 
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stücken, mit Ausnahme der im § 7 unter a bezeichneten, sind von der Form und Größe 
der Postfreimarken. Von der linken unteren nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein 
auf guillochirtem carminrothen Untergrunde liegendes rothes Band, welches die Auf- 
schrift „Reichs-Stempelabgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, 
in der rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung „1 Mark“ bezw. „20 Pfennig“ 
schwarz aufgedruckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke ein zur Aufnahme 
des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck. 
Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Marken 
sind auf der Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In jeder einzelnen aufgeklebten 
Marke muß das Datum der Verwendung derselben auf dem Schriftstück, und zwar der 
Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, an der durch 
den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und ver- 
ständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 
8. Octbr. 1881, 7. Sptbr. 1882). 
Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke verwendet, 
auf der letzteren niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil des 
Namens oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der andere Theil auf das 
Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Versteuerung des letzteren er- 
forderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht. 
Der Name, bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schrift- 
zeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niedergeschrieben werden. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise 
durch schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum 
nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen 
Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) vollständig auf jeder einzelnen 
Marke aufgedruckt sein. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht 
verwendet angesehen (§ 22 des Gesetzes). 
Zum Tarif, Nummer 5. 
11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb 
eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum 
Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, 
Collectionsgebühren u. a. m. 
Zu §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes. 
12 a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat
	        
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