IV. Lotterie-
loose.
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stücken, mit Ausnahme der im § 7 unter a bezeichneten, sind von der Form und Größe
der Postfreimarken. Von der linken unteren nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein
auf guillochirtem carminrothen Untergrunde liegendes rothes Band, welches die Auf-
schrift „Reichs-Stempelabgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler,
in der rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung „1 Mark“ bezw. „20 Pfennig“
schwarz aufgedruckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke ein zur Aufnahme
des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck.
Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Marken
sind auf der Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In jeder einzelnen aufgeklebten
Marke muß das Datum der Verwendung derselben auf dem Schriftstück, und zwar der
Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, an der durch
den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und ver-
ständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B.
8. Octbr. 1881, 7. Sptbr. 1882).
Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke verwendet,
auf der letzteren niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil des
Namens oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der andere Theil auf das
Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Versteuerung des letzteren er-
forderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht.
Der Name, bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schrift-
zeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niedergeschrieben werden.
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise
durch schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum
nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen
Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) vollständig auf jeder einzelnen
Marke aufgedruckt sein.
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht
verwendet angesehen (§ 22 des Gesetzes).
Zum Tarif, Nummer 5.
11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb
eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum
Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren,
Collectionsgebühren u. a. m.
Zu §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes.
12 a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat