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Nr. 49. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erbauung einer Wartehalle auf der
Güterstation Schönberg der Linie Leipzig-Hof betreffend;
vom 5. September 1881.
Auf der Güterstation Schönberg der Linie Leipzig-Hof soll eine Wartehalle, welche
zufolge gesteigerten Verkehrs in Rücksicht auf die den allgemeinen Verwaltungsgrund-
sätzen entsprechende Sicherheit und Ordnung des Betriebs daselbst dringendes Bedürf-
niß geworden ist, erbaut werden.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
find nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Güterstation Schönberg in Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge-
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten find.
83. Von der im 81 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten
Detailplans die Flur
Schönberg
betroffen.
Dresden, am 5. September 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Löhr.