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Nr. 55. Verordnung,
die Aufnahme schulpflichtiger Kinder in die Volksschulen betreffend;
vom 10. October 1881.
Zu weiterer Ausführung von § 4, Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873
wird verordnet:
1. Das Alter der in der Zeit vom 1. Januar 1876 geborenen Kinder kann nur
noch durch Zeugniß des Standesbeamten aus dem Geburtsregister bescheinigt werden.
2. Schulvorstände, welche bisher zu Anfertigung der Liste der schulpflichtig wer-
denden Kinder — § 6, Abs. 1 der Verordnung vom 25. August 1874 — eines Ver-
zeichnisses aus dem Kirchenbuche bedurften, haben sich fortan wegen Aufstellung eines
solchen Verzeichnisses an den Standesbeamten zu wenden.
Die Standesbeamten sind angewiesen, den darauf gerichteten Anträgen der Schul-
vorstände ihres Bezirks rechtzeitig und gebührenfrei zu entsprechen.
3. Der Beibringung eines Geburtszeugnisses — § 6, Abs. 3, Nr. 1 der Verord-
nung vom 25. August 1874 — bedarf es nicht, wenn das Alter des Kindes schon
durch das unter 2 erwähnte Verzeichniß bescheinigt ist.
4. Taufzeugnisse — 86, Abs. 3, Nr. 1 der Verordnung vom 25. August 1874 —
sind von allen der christlichen Religion angehörenden Kindern beizubringen.
5. Einer schriftlichen Angabe der Eltern über die Confession oder Religion,
welcher sie angehören, bedarf es nicht. Vielmehr genügt eine mündliche Angabe.
Selbst dieser bedarf es nicht, wenn auch ohne eine solche die Confession oder Religion
der Eltern in Gewißheit beruht.
Die entgegenstehende Bestimmung in § 6, Abs. 3, Nr. 2 der Verordnung vom
25. August 1874 wird aufgehoben.
Dresden, den 10. October 1881.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Göt.
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