Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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In allen Fächern ist der Lehrstoff zu Gunsten einer möglichst bildenden und nach— 
haltigen Durcharbeitung desselben auf das den Schülern wirklich Nothwendige zu be— 
schränken. 
In der Geschichte sind mit markigen Zügen einige Charakterbilder vornehmlich 
aus dem Entwicklungsgange des deutschen Volkes in neuerer Zeit zu geben und 
namentlich solche Ereignisse herauszuheben, welche politisch, kirchlich oder kulturgeschicht- 
lich bedeutsame Wendepunkte bezeichnen und Gelegenheit bieten, den religiösen Sinn 
und die Vaterlandsliebe zu pflegen, sowie das Verständniß der Gegenwart und ihrer 
Aufgaben zu erleichtern. 
In der Geographie ist das Bild der Erde nach ihren astronomischen, physischen 
und politischen Verhältnissen nicht allein wieder aufzufrischen, sondern auch durch leben- 
dige Schilderung von Land und Leuten zu vervollständigen, hauptsächlich aber — unter 
Hervorhebung Sachsens — das Deutsche Reich nach seinen Produkten, seiner Industrie, 
seinen Beziehungen zum Auslande in Handel und Verkehr, sowie nach den Grundzügen 
seiner Verfassung und politischen Einrichtung zu behandeln. 
In der Naturkunde sind die Schüler unter Herbeiziehung ihrer Erfahrungen 
im Berufsleben einerseits mit den für Gewerbe und Landwirthschaft besonders wichtigen 
Naturgegenständen, ihrer Beschaffenheit, Benutzung und Verarbeitung näher bekannt 
zu machen, anderseits in diejenigen physikalischen Anschauungen weiter einzuführen, 
welche zum Verständniß der gebräuchlichsten Werkzeuge, Maschinen und Apparate, der 
Witterungserscheinungen und der gewöhnlichsten chemischen Vorgänge unbedingt er- 
forderlich sind. 
Aus der Wirthschaftslehre können nach Erläuterung der unentbehrlichen Vor- 
begriffe Sätze von besonderer praktischer Bedeutung, wie über Erzeugung, Bewegung, 
Vertheilung und Verbrauch des Volksvermögens in anschaulicher, gemeinverständlicher 
Form besprochen werden. 
Zur Unterstützung des realistischen Unterrichts sind passende Lesestücke zu benutzen 
(vergl. § 2 a, alin. 3). 
Als Lehrmittel für die Hand der Schüler dient das Lesebuch. Ein Atlas ist 
zu empfehlen. 
85. 
Formenlehre. 
Durch den Unterricht in der Formenlehre soll die in der Volksschule begründete 
Kenntniß der räumlichen Größen befestigt und vertieft, hauptsächlich aber die Fertigkeit 
im Konstruieren und Berechnen derselben weiter ausgebildet werden. 
Wenn für Formenlehre besondere Lektionen nicht bestimmt sind, so ist das Wich-
	        
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