Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

so  1874.

Diese  Privilegien  sind  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  die  Anwendung
der  sraglichen  Erfindungen  in  dem  hiesigen  Fürstenthume  nicht  binnen  Jahresfrist
nachgewiesen  werden  kann.

Auch  wird  die  Neuheit  der  Erfindungen  im  Sinne  der  nach  der  Bekanntmachung
  des  vormaligen  Fürstl.  Geheimeraths-Collegiums  vom  12.  April  1843  bei
Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  in  den  deutschen  Zollvereinsstaaten  zu  beobach.
tenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt.

Das  unterzeichnete  Fürstl.  Ministerium  macht  solches  zur  allgemeinen  Nachachtung
  hiermit  öffentlich  bekannt.

Rudolstadt,  den  6.  Juni  1874.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

NAXXIII.  Gesetz
einen  Nachtrag  zum  Staatshaushaltsetat  für  die  Jahre  1874  und
1875  betreffend,  vom  9.  Juni  1874.

Wir  Georg,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:
8.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  we  beigefügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts--Etat
für  die  Jahre  1874  und  1875  wir
für  das  Jahr  1874

in  Einnahme  aus  1337.120  Fl.

in  Ausgabe  aff  14344120  Fl.
für  das  Jahr  1875

in  Einnahme  auf  137,120  Fl.

in  Ausgabe  auf.  134,120  Fl.