so 1874.
Diese Privilegien sind jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung
der sraglichen Erfindungen in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen werden kann.
Auch wird die Neuheit der Erfindungen im Sinne der nach der Bekanntmachung
des vormaligen Fürstl. Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei
Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach.
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt.
Das unterzeichnete Fürstl. Ministerium macht solches zur allgemeinen Nachachtung
hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 6. Juni 1874.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
NAXXIII. Gesetz
einen Nachtrag zum Staatshaushaltsetat für die Jahre 1874 und
1875 betreffend, vom 9. Juni 1874.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
Der diesem Gesetze als we beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts--Etat
für die Jahre 1874 und 1875 wir
für das Jahr 1874
in Einnahme aus 1337.120 Fl.
in Ausgabe aff 14344120 Fl.
für das Jahr 1875
in Einnahme auf 137,120 Fl.
in Ausgabe auf. 134,120 Fl.