— 219 —
b) aus der zweiten Kammer die Herren:
Bürgermeister Haberkorn Kaufmann Roth
in Zittau, in Dresden,
Rittergutsbesitzer Günther Gutsbesitzer Schumann
auf Saalhausen, in Dohna,
Stadtrath Bönisch Gutsbesitzer Uhlemann
in Dresden. in Görlitz.
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Herrn Stadtrath Bönisch
zum Vorstand, den Herrn Kammerherrn von Zehmen aber zu dessen Stellvertreter
bestimmt.
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird Solches und daß in der Person des bei dieser
Kasse angestellten Buchhalters
Friedrich Otmar Dittrich
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 3. December 1881.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Wolf.
Nr. 68. Verordnung,
die Fabriken-Inspection betreffend;
vom 12. December 1881.
Zur Beseitigung von Zweifeln wird hierdurch verordnet, daß unter den in § 1 der
Verordnung vom 1. August 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 194) unter Strafandrohung zur
Anzeige von Unfällen verpflichteten Fabrikbesitzern und Fabrikleitern nicht allein die
Besitzer und Leiter von Fabriken im engeren Sinne zu verstehen sind, sondern die Be-
sitzer und Leiter aller Gewerbeunternehmungen überhaupt, auf welche § 120, Absatz 3
der Gewerbeordnungsnovelle vom 17. Juli 1878 (R.-G.-Bl. S. 199 fg.) Anwendung
leidet.
Dresden, am 12. December 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Mun
uller.