Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

(Zu § 3 des 
Reichsgesetzes.) 
Dafern aber in dem Falle unter lit. c, bb der betreffende Gutsvorsteher selbst be- 
theiligt ist, hat an seiner Stelle die Bezirksamtshauptmannschaft als Polizeibehörde 
einzutreten. 
„Vorsteher eines Seuchenortes“ ist die betreffende Ortspolizeibehörde, in dem vor- 
stehend zu c, bb gedachten Falle aber die Bezirksamtshauptmannschaft. 
2. Unter dem im Gesetze gebrauchten Ausdrucke: „Beamtete Thierärzte“ sind, mit 
Ausnahme der in § 142, Absatz 3 gedachten Fälle, die Bezirksthierärzte zu verstehen. 
Für die ihnen im Reichsgesetze und in der gegenwärtigen Ausführungsverordnung 
zugewiesenen veterinärpolizeilichen Verrichtungen hat denselben die, durch die Verord- 
nung des Ministeriums des Innern vom 16. October 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 297) ver- 
öffentlichte neue Instruktion für die Bezirksthierärzte insoweit zur Richtschnur zu dienen, 
als nicht das Reichsgesetz und die gegenwärtige Ausführungsverordnung besondere 
Bestimmungen treffen. 
3. Die obrigkeitliche Zuziehung approbirter und nach dem Schlußsatze in § 29 der 
deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 den Approbirten gleichstehender Thier- 
ärzte an Stelle der Bezirksthierärzte ist auf die im Reichsgesetze vorgesehenen Fälle zu 
beschränken. Geschieht sie in anderen Fällen, so haben für die diesfallsigen Kosten 
(§ 1460) die betreffenden Polizeibehörden aufzukommen. 
Die an Stelle von Bezirksthierärzten zugezogenen Thierärzte haben den bezüglichen 
Aufforderungen der betreffenden Polizeibehörden unweigerlich Folge zu geben. Sie 
haben aber ihre bezügliche Thätigkeit einzustellen, sobald der betreffende Bezirksthierarzt 
in die fragliche Verrichtung eintritt. 
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirksthierärzte zu- 
gezogenen Thierärzten auf den bezüglichen Liquidationen (s. § 146) zu bescheinigen, 
daß und aus welchem Grunde ihre Zuziehung stellvertretungsweise erfolgt ist. 
Werden Thierärzte an Stelle von Bezirksthierärzten zu veterinärpolizeilichen Ver- 
richtungen zugezogen, so liegt den Polizeibehörden, welche sie zuziehen, ob, den betreffen- 
den Bezirksthierarzt sofort von der Zuziehung des Thierarztes und von dem Anlasse 
dazu in Kenntniß zu setzen. 
82. 
Rücksichtlich der zum Landgestüt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben für die 
Zeit, während welcher die Pferde sich im Landgestüte selbst befinden, die, nach Maß- 
gabe des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und der gegenwärtigen Ausführungs- 
verordnung zu demselben, zu Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden 
Maßregeln an Stelle der Ortspolizeibehörde dem Landstallmeister, beziehentlich dem 
Stellvertreter desselben, die sich dabei des Gestütroßarztes, in Fällen der Behinderung 
desselben aber des Bezirksthierarztes zu bedienen haben, überlassen.
	        
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